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   BayObLG, 30.10.2023 - 203 StObWs 290/23   

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https://dejure.org/2023,44418
BayObLG, 30.10.2023 - 203 StObWs 290/23 (https://dejure.org/2023,44418)
BayObLG, Entscheidung vom 30.10.2023 - 203 StObWs 290/23 (https://dejure.org/2023,44418)
BayObLG, Entscheidung vom 30. Oktober 2023 - 203 StObWs 290/23 (https://dejure.org/2023,44418)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    RL 2008/115/EG Art. 16; FamFG § 422 Abs. 4; AufenthG § 62a; StVollzG § 171, § 102 ff.
    Bayerisches Oberstes Landesgericht, Untersuchungshaft, Rechtsbeschwerdeverfahren, Kostenentscheidung, Europarechtswidrigkeit, Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, Abschiebungshaft, Spezielle Hafteinrichtung, Gegenstandswert, Disziplinarrecht, Antrag auf ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BayObLG, 30.10.2023 - 203 StObWs 290/23
    Auch sind die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte über ihre Bezeichnung als Strafvollstreckungskammer hinaus mit gerichtlichen Anträgen über den Vollzug der Sicherungsverwahrung, für welche ebenfalls das Abstandsgebot zum Strafvollzug gilt (vgl. BVerfGE 128, 326-409), befasst.

    Disziplinarmaßnahmen erfüllen generalwie spezialpräventive Zwecke und sind auch in Haftanstalten, die in der Gestaltung ihres äußeren Vollzugsrahmens dem Abstandsgebot zum Strafvollzug BVerfG, Urteil vom 04.05.2011, 2 BvR 2333/08, juris, Rn. 115) genügen müssen, geeignet und nötig, die Anstaltssicherheit und Anstaltsordnung zu gewährleisten.

    Dass die in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten keine Strafe verbüßen, sondern ihr Aufenthalt ein Sonderopfer aufgrund der eigenen Gefährlichkeit darstellt (BVerfG, Urteil vom 04.05.2011, 2 BvR 2333/08, juris, Rn. 101), führt zwar dazu, dass vor allem im Hinblick auf einen stark therapeutisch ausgerichteten Vollzug in der Sicherungsverwahrung nur sehr zurückhaltend von Disziplinarmaßnahmen Gebrauch gemacht werden sollte.

  • EuGH, 10.03.2022 - C-519/20

    Landkreis Gifhorn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik -

    Auszug aus BayObLG, 30.10.2023 - 203 StObWs 290/23
    Sodann steht dem Senat im Anschluss an die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 10.03.2022, C-519/20, eine ausreichende rechtliche Grundlage zur Verfügung, soweit es um die Auslegung von Art. 16 der RL 2008/115/EG geht.

    Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 16 Abs. 1 der RL 2008/115 dahin auszulegen ist, dass eine spezielle Abteilung einer Justizvollzugsanstalt, die zum einen, obwohl sie über einen eigenen Leiter verfügt, der Leitung der Anstalt untersteht und der Aufsicht des für Justizvollzugsanstalten zuständigen Ministeriums unterliegt, und in der zum anderen in speziellen Gebäuden, die über eine eigene Ausstattung verfügen und von den übrigen Gebäuden der Einrichtung, in denen Strafgefangene inhaftiert sind, getrennt sind, Drittstaatsangehörige in Abschiebehaft gehalten werden, als "spezielle Hafteinrichtung" im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, sofern die Bedingungen der Unterbringung dieser Drittstaatsangehörigen so weit wie möglich verhindern, dass diese Unterbringung einer Inhaftierung in einer Gefängnisumgebung gleichkommt, und sie so ausgestaltet sind, dass sowohl die von der Charta garantierten Grundrechte als auch die in Art. 16 Abs. 2 bis 5 und Art. 17 der Richtlinie verankerten Rechte beachtet werden (EuGH, Urteil vom 10.03.2022, C-519/20, juris, Rn. 49 bis 57).

    Es ist hingegen nicht Aufgabe des Europäischen Gerichtshofs, die Normen des Unionsrechts auf den Einzelfall, wie den vorliegenden, selbst anzuwenden (EuGH, Urteil vom 10.03.2022, C-519/20, juris, Rn. 47; EuGH, Urteil vom 03.07.2019, C-242/18, juris, Rn. 48).

  • BVerfG, 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02

    Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug (Arrest; Schuldgrundsatz); Rechtsschutz

    Auszug aus BayObLG, 30.10.2023 - 203 StObWs 290/23
    Eine Disziplinarmaßnahme darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei geklärt ist, ob ein schuldhafter Pflichtverstoß überhaupt vorliegt (BVerfGK 2, 318-325 = NStZ-RR 2004, 220-222, juris Rn. 17).
  • EuGH, 03.07.2019 - C-242/18

    UniCredit Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus BayObLG, 30.10.2023 - 203 StObWs 290/23
    Es ist hingegen nicht Aufgabe des Europäischen Gerichtshofs, die Normen des Unionsrechts auf den Einzelfall, wie den vorliegenden, selbst anzuwenden (EuGH, Urteil vom 10.03.2022, C-519/20, juris, Rn. 47; EuGH, Urteil vom 03.07.2019, C-242/18, juris, Rn. 48).
  • LG Coburg, 07.11.2022 - 41 T 25/21

    Keine (Abschiebungs-)Haftunfähigkeit wegen Selbstmordgefahr

    Auszug aus BayObLG, 30.10.2023 - 203 StObWs 290/23
    Die Rechtsbeschwerde benennt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 07.11.2022 (41 T 25/21), welche der Justizvollzugsanstalt E. die Eigenschaft einer speziellen Hafteinrichtung versagte und mit gesondertem Schriftsatz vom 06.09.2023 eine weitere Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 22.08.2023 (41 T 9/23), welche auch der Justizvollzugsanstalt H. die entsprechenden Eigenschaften abspricht.
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